Cookie-Urteil des EuGH

Der EuGH urteilt: Cookies nur mit Einwilligung

Boris Koppenhöfer

Recht

24. Oktober 2019

Eine Voreinstellung für das Einsetzen von Cookies auf einer Webseite ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zulässig.
Das bedeutet, Webseitenbetreiber müssen nachbessern.

Der Bundesgerichtshof hat beim EuGH um sog. Rechtshilfe gebeten. Der EuGH hat geurteilt und somit voreingestellte Cookies für unzulässig erklärt.
Der Bundesgerichtshof wird jetzt auf der Basis des EuGH-Urteils ein anschließendes Urteil zum konkreten Fall fällen, hier werden keine Überraschungen erwartet, deshalb sollten jetzt die Anforderungen umgesetzt werden.

Das Urteil stellt klar, dass der bisherige deutsche Sonderweg in Sachen Cookies nicht weiter Bestand hat. Gem. § 15 Abs. 3 TMG war bislang die Erfassung pseudonymisierter oder anonymisierter Profile für Werbezwecke erlaubt sofern der Benutzer nicht widerspricht. Dies hatte zur Folge, dass die Erlaubnis voreingestellt sein durfte (sog. Opt-Out).
Laut EU-Richtlinie RL 2009/136/EG bedarf es jedoch eine Einwilligung für das Setzen von Cookies.

Die Betreiber der Webseiten müssen nun sicherstellen, dass beim erstmaligen Besuch der Webseite vor dem Setzen der Cookies die Einwilligung eingeholt wird.
Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und ausdrücklich erfolgen. Hierbei ist eine aktive Handlung des Benutzers notwendig, eine Opt-Out-Lösung mit vorbelegten Erlaubnis-Häkchen stellt keine wirksame Einwilligungserklärung dar und ist somit unzulässig. Es darf kein Zwang zum Setzen der Cookies bestehen, dies würde gegen das sog. Kopplungsverbot verstoßen. Ebenso muss eine Aufklärung über die Verwendung der Cookies und der damit verbundenen Datenerhebung erfolgen. Aus der Datenschutzerklärung muss die Grundlage, auf der die Verwendung der Cookies basiert, hervorgehen.

Eine Ausnahme bilden Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind:
- Session-Cookies, die die Einstellungen des Nutzers speichern
- Cookies, die für die Wiedergabe von Medieninhalten erforderlich sind
- Cookies, die für den rechtssicheren Betrieb eines Consent-Tools (Cookie-Banner) erforderlich sind
Auf jeden Fall ohne aktiv erteilte Einwilligung unzulässig sind folgende Cookies:

- Analyse-Tools wie beispielsweise Google Analytics
- Social Media Plugins für Facebook, Instagram etc.
- Marketing-Tools

Für eine rechtskonforme Umsetzung der Anforderungen stehen sog. Consent-Tools zur Verfügung, die die entsprechenden Einwilligungen vor Setzen der Cookies einholen. Diese müssen auf den Webseiten integriert werden.
Quellen
EuGH - Rechtssache C‑673/17