Untersagungsanordnungen wegen
Einsatz von Google Analytics

Boris Koppenhöfer

Recht

27. Februar 2020

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Prof. Kugelmann (LfDI) hat in seinem aktuellen Newsletter vom 21.02.2020 mitgeteilt, dass er bereits Untersagungsverfügungen gegen Webseiten-Betreiber erlassen hat, die Google Analytics und ähnliche Analyse-Tools eingesetzt haben.

Im Newsletter heißt es:
„Der LfDI hat in einer Reihe von Verfahren eine Anweisung an Webseitenbetreiber erlassen. Hierin wird gefordert, die Webseite so umzustellen, dass die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Webseitennutzer durchgeführt wird. Insbesondere geht es hier um die Nutzung der Dienste von Google Analytics und Google Remarketing." 

Der LfDI stütz sich dabei unter anderem auf die Entscheidung des EuGHs vom 01. Oktober 2019, Az. C 673/17, siehe auch unser Blogbeitrag vom 24.10.2019.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) stellt in Ihrer Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien ebenfalls eine gleichlautende Auffassung dar.
In einem vor dem VG Mainz geführten Gerichtsverfahren zu einer solchen Anweisung hat der Webseitenbetreiber nunmehr auf die Nutzung von Google Analytics verzichtet. Das VG Mainz hat die Anwendbarkeit von Art. 6 DS-GVO auf diese Fallkonstellation bestätigt und die Ausführungen zum überwiegenden Interesse der Nutzer als „grundsätzlich überzeugend“ gewürdigt. Weitere Verfahren zu diesem Thema sind anhängig.

Webseitenbetreiber sollten spätestens jetzt Ihre Webseiten auf die Verwendung von Analysetools prüfen und die Tools nur nach Einwilligung der Webseitenbenutzer anwenden. Siehe hierzu auch unser Blogbeitrag vom 24.10.2019.

Quellen
Newsletter des LfDI vom 21.02.2020 (Newsletterarchiv LfDI)
EuGH - Rechtssache C-673/17
Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien der DSK