Boris Koppenhöfer
Recht
02. September 2022
Nach längerer, auch Corona-bedingter Pause heute wieder ein neuer Blog-Beitrag mit erheblicher Relevanz für alle datenverarbeitenden Stellen.
Das Landgericht Bonn hat am 24.05.2022 in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass in einer Auskunftserteilung gem. Art. 15 DSGVO auch bereits im Vorfeld auf andere Weise erteilte Informationen enthalten muss.
Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO
Eine betroffene Person kann gem. Art. 15 DSGVO jederzeit von einer Stelle, die personenbezogene Daten über sie verarbeitet (Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO), neben anderen Informationen, Auskunft über die beim Verantwortlichen gespeicherten Daten sowie eine Kopie der Daten verlangen. Diese Auskunft ist grundsätzlich binnen eines Montas zu erteilen.
Dieses Recht ist ein elementarer Baustein der informationellen Selbstbestimmung und kann auch vertraglich nicht eingeschränkt werden.
Immer wieder versuchen Verantwortliche bei der Auskunftserteilung, der betroffenen Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigte Dokumente wie Rechnungen, Verträge, Schriftverkehr etc. nicht erneut auszuhändigen. dabei verweisen Sie darauf, dass diese Daten der betroffenen Person ja bereits vorlägen.
Das LG Bonn hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt und sieht den Auskunftsanspruch als nicht erfüllt. Es führt aus, "dass die (Tatsache, dass) Schreiben und Rechnungen der Klägerin bereits bekannt sind, ... für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus(schließt)."
Ebenso sieht es "Schreiben der Klägerin an die Beklagten und umgekehrt" als "grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO an...".
Bezug zum Urteil des BGH vom 15.Juni 2021
Die Begründung des LG Bonn ähnelt der des Urteils des BGH vom 15.06.2021, in dem das BGH feststellt, dass der Auskunftsanspruch auch Informationen aus der bisherigen Korrespondenz und interne Vermerke über einen Kunden umfassen kann. Somit unterstützt das LG Bonn hier das Urteil des BGH.
Auswirkungen auf Unternehmen
Unternehmen müssen darauf achten, bei einer Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs seitens einer betroffenen Person, auch an den mit der Person und ggf. auch über die Person geführten Schriftverkehrs sowie an alle der Person bereits früher ausgehändigten Dokumenten zu denken.
Quelle
LG Bonn: Beschluss vom 24.05.2022 Az: 9 O 158/21